Allgemeine Geschäftsbedingungen    

Durch Nutzung unseres Verleihservice erklären Sie sich ausdrücklich mit den folgenden Geschäftsbedingungen einverstanden:

Vermieter:

Linderhaus Automobile GmbH
Gschf. Veikko Linderhaus
Schwarzhamm 7b
DE-26434 Wangerland / Hooksiel
Tel. Nr. 04425 – 9908093
Mobil 0175 – 6940212
E-Mail info@moewenblitz.de
Web www.moewenblitz.de
Handelsregister: Amtsgericht Oldenburg
HRB 215832

(im Folgenden: der Vermieter, auch bei Personenmehrheit, der Vermieterin oder einer juristischen Person)        

§ 1 Mietobjekt 

Mietgegenstand (je nach ausgewähltem Artikel):

Elektroroller / E-Scooter / CooPop Scooter sowie ggf. Zubehör

eindeutige Beschreibung der Mietsache:

Elektroroller/E-Scooter Elektrofahrzeug Elektro Chopper von 1000W bis 3000W inkl. geladenem Akku.     

folgendes Zubehör wird mit vermietet:

Motorradhelm/Helm (bei Chopper & CooPop Scooter inklusive, für Scooter kostenpflichtig zubuchbar)       

Es gelten folgende Besonderheiten der vertraglichen Nutzung als vereinbart:

Bedingung für die Benutzung des Mietobjektes:

  1. Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug zu sein. Die Fahrerlaubnis und ein Gültiger Personalausweis oder Reisepass ist im Original vorzulegen.
  2. Bei der Übernahme des Fahrzeugs wird zwischen der Firma Linderhaus Automobile GmbH, Schwarzhamm 7B, 26434 Hooksiel und dem Mieter ein Mietvertrag abgeschlossen.
  3. Der Mieter erteilt dem Vermieter die ausdrückliche Genehmigung Kosten für durch ihn verursachte Schäden vom von ihm gewählten Zahlungsmittel abzubuchen. Bei Barzahlung ist eine Kaution in Höhe von 100,- € zu hinterlegen. Der Vermieter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer kostenpflichtigen Zusatzversicherung (Moewenblitz Sorglos Paket), welches über die grundsätzliche Haftpflichtversicherung hinaus auch nicht mutwillig oder fahrlässig herbeigeführte Schäden am Mietobjekt abdeckt. Dieses Paket ist bei der Buchung grundsätzlich vorausgewählt. Durch ein bewusstes Abwählen dieser Option verzichtet der Mieter ausdrücklich auf den Schutz dieser Zusatzversicherung und erklärt selbst für jegliche Schäden am Mietobjekt und Zubehör aufzukommen.
  4. Jegliche beim Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter vorhandene Beschädigung (sofern vorhanden), sowohl technisch als auch optisch, ist durch den Mieter sofort bei Übernahme anzuzeigen und schriftlich festzuhalten. Dem Mieter ist bewusst, dass die Nachweispflicht über vor Übernahme des Mietobjektes vorhandene Beschädigungen ihm selbst obliegt, sofern es sich nicht um versteckte technische Mängel handelt.
  5. Für das Fahrzeug besteht keine Vollkaskoversicherung, sondern lediglich eine Teilkaskoversicherung. Jeder Schaden wird unmittelbar nach Ende des Mietzeitraums kassiert. Bei ungeklärten Schäden oder Auseinandersetzungen wird eine Sicherstellung vom Zahlungsmittel des Mieters abgebucht, bzw. die Sicherheitshinterlegung bis zur juristisch verbindlichen Klärung von Firma Linderhaus Automobile GmbH einbehalten.
  6. Der Mieter ist sich der mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Risiken bewusst. Es ist ihm bewusst, dass die Verkehrsbedingungen, die Straßenverhältnisse, das Wetter und das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer die Risiken erheblich beeinflussen können und er akzeptiert diese Risiken auf eigene Verantwortung.
  7. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug an Dritte weiter zu geben oder mit anderen Tourteilnehmern, Freunden oder Bekannten zu tauschen.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, die gültigen Gesetze zu beachten. Bei Verstößen gegen das geltende Recht, ist der Vermieter berechtigt, das dem Mieter überlassene Fahrzeug ohne Rückerstattung des Mietpreises sicher zu stellen. Den Anweisungen
    des Vermieters während der Mietnutzungsdauer ist unbedingt Folge zu leisten.
  9. Ergänzend finden die Allgemeinen Vermietbedingungen von Linderhaus Automobile GmbH Anwendung. Diese sind Bestandteil dieses Mietvertrages.
  10. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

Haftungsausschlussvereinbarung:

Linderhaus Automobile GmbH haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die vom Mieter verursacht werden oder ihm oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Wenn keine Ansprüche gegen den Vermieter selbst bestehen, können solche Ansprüche auch nicht gegen Betriebsangehörige oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters geltend gemacht werden.
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter auf Grund von Unfällen frei, soweit und solange nicht die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters oder die abgeschlossene Fahrzeugversicherung des gemieteten Fahrzeugs eintritt.
Fälle, in denen die Versicherung zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Teilnehmer Rückgriff nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.

Dem Teilnehmer/Mieter ist bekannt, dass

  1. er auf eigenes Risiko fährt, auch wenn er dem Vermieter als Tourleiter folgt.
  2. das Fahren im Gelände strengstens Verbotenist. Das Fahrzeug darf ausschließlich auf öffentlichen Straßen bewegt werden.
  3. das Fahren, vor allem bei schlechtem Wetter, gefährlich ist und Sturz- und Verletzungsrisiken für sich und andere in sich birgt.
  4. er keine Passagen, die ihm zu schwierig erscheinen, fahren muss. Er kann vielmehr den Vermieter /Tourleiter bitten, sein Motorrad über die betroffene Passage zu bringen oder in Abstimmung mit dem Vermieter/Tourleiter eine andere Strecke fahren.

Der Teilnehmer/Mieter erklärt ausdrücklich:

  1. Für ausreichenden Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungsschutz selbst gesorgt zu haben.
  2. Im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
  3. Bei guter gesundheitlicher Verfassung zu sein und über ausreichende Fahrerfahrung zu verfügen.
  4. Den vorstehenden Text vor Unterschrift sorgfältig gelesen zu haben.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Erklärung im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine evtl. unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung mit zulässigem Inhalt zu ersetzen, sofern dieses keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bedeutet.

Verantwortlichkeit:

Die Nutzung des Mietfahrzeuges ist mit Risiken behaftet. Der Mieter erklärt durch den Vertragsabschluss, dass er die Fahrzeugnutzung auf eigene Gefahr unternimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm und seinem Mietfahrzeug verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden, auch immaterielle Schäden) gegenüber dem Vermieter und dritten Personen, soweit diese nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeuges oder zusätzlich vom Mieter abgeschlossener Teilkaskoversicherung abgedeckt werden.        

Das Nutzungsrecht des Mieters erstreckt sich nur auf die in diesem Vertrag genannte Sache zur Nutzung im üblichen Rahmen. Der Mieter erklärt mit Abschluss des Mietvertrages die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die Nutzung zu erfüllen.

§ 2 Mietzeit     

Das Mietverhältnis beginnt am mit der Abholung zum gebuchten Termin und zur gebuchten Uhrzeit.

Das Mietverhältnis ist befristet. Es endet ungeachtet der rechtzeitigen Übergabe mit dem Ende des gebuchten Termins.          

Kann der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, beginnt das Mietverhältnis erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder ist ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er nicht für den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden.         

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann berechtigt, wenn

•der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt, indem er die Mietsache vernachlässigt und dadurch gefährdet oder sie unbefugt Dritten überlässt

•die Mietsache zu anderen als den vereinbarten Zwecken nutzt,

•das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder von ihm beantragt wird,

•der Mieter eigenmächtig die Mietsache verändert.

§ 3 Mietzins    

Der Mietzins beträgt die bei Buchung angegebene Gesamtsumme. Enthalten ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.          

Der Mieter hat den Mietzins – unter Berücksichtigung etwa geleisteter Anzahlungen – mit Übergabe der Mietsache an ihn zu zahlen.  

§ 4 Kaution     

Der Mieter ist bei Barzahlung verpflichtet, eine Kaution zu stellen. Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Mietzins und etwaigen Nebenkosten, auf Ausgleich etwaiger Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe und auf Ersatz wegen Beschädigung oder Verlust der Mietsache.    

Die Höhe der Kaution beträgt 100,00 €. Der Mieter hat die Kaution vor Übernahme der Mietsache an den Vermieter auszuhändigen.

Es gilt eine Barkaution als vereinbart. Die Kaution wird nicht verzinst.    

§ 5 Nutzung

Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen.

Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Energie- & Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für gehörige Reinigung und Wartung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf die Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.

Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.

Der Mieter stellt den Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht herrührt.       

§ 6 Versicherungen

Die Mietsache ist nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Der Mieter hat, wenn er die Mietsache betrieblich nutzt, auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit der Mieter Leistungen der vorgenannten Versicherungen erhält oder nicht erhält, weil er nicht ausreichend versichert ist oder die Versicherungsprämien nicht bezahlt oder den Schaden zu spät gemeldet hat. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 

Der Vermieter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer kostenpflichtigen Zusatzversicherung (Moewenblitz Sorglos Paket), welches über die grundsätzliche Haftpflichtversicherung hinaus auch nicht mutwillig oder fahrlässig herbeigeführte Schäden am Mietobjekt abdeckt.        

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.

Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.        

§ 8 Haftung des Vermieters

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).

Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.

Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.    

§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens zum Ende des gebuchten Zeitraums sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten – Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe von 150% des vertraglich vereinbarten Mietzinses zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10% des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietzinses als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.    

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter rechtzeitig vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, sofern die Forderung bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt und auch nicht entscheidungsreif ist.

Gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters hat der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen; er darf auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts aufrechnen.    

§ 11 Mehrere Mieter und Vermieter

Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Vermieters entgegen zu nehmen. Für die Abgabe von Willenserklärungen der Mieter durch andere Mieter ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.

Mehrere Vermieter bevollmächtigen sich gegenseitig, rechtserhebliche Erklärungen gegenüber den Mietern abzugeben.

§ 12 Untervermietung

Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig machen.

Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der jeweils offenen Miete gemäß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät.

Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.    

§ 13 Schriftform, salvatorische Klausel

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform.

Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.